Miet- und Putzordnung
des Schützenvereins Enzian Villersbronn e.V.
I. Präambel
Das Schützenhaus des Schützenvereins Enzian Villersbronn e.V. dient in erster Linie den Zwecken des Vereins. Es kann jedoch auf Anfrage von Vereinsmitgliedern sowie in begründeten Fällen von externen Personen mit Zustimmung der Vorstandschaft für private Feiern und Veranstaltungen gemietet werden. Die folgende Ordnung regelt die Bedingungen zur Nutzung als auch die Reinigung des Schützenhauses und gilt zugleich als Mietvertrag zwischen dem Schützenverein „Enzian“ Villersbronn. e.V. – Vertreten durch seine aktuelle Vorstandschaft (nachstehend „Verein“ genannt) und dem jeweiligen Mieter (nachstehend „Mieter“ genannt).
II. Mietordnung
§1 Mietberechtigung
(1) Das Schützenhaus (bestehend aus Wirtschaft, Saal, Küche und WC-Anlagen) kann von Vereinsmitgliedern gemietet werden.
(2) Eine Vermietung an externe Personen (Nicht-Vereinsmitglieder) ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vereins zulässig.
(3) Andere als der in Absatz 1 genannten Objekte des Schützenhauses und/oder des dazugehörigen Geländes können ebenfalls vermietet werden, sofern dies erforderlich ist und im Vorfeld ausdrücklich mit dem Verein abgesprochen und von diesem genehmigt wurde.
§2 Mietanfrage und Vertrag
(1) Die Mietanfrage ist rechtzeitig (mindestens 4 Wochen vor dem gewünschten Termin) schriftlich oder telefonisch an den Verein (1. oder 2. Schützenmeister) zu richten.
(2) Die Vermietung erfolgt auf Grundlage dieses Dokuments, das zugleich als Mietvertrag gilt. Details zur Nutzung, zum Zeitraum, zur Reinigung und zur Bewirtung werden im unteren Abschnitt IV vereinbart.
§3 Mietkosten und Kaution
(1) Die Höhe der Miete und vorbehaltlich eventueller Nebenkosten (z. B. Heizung im Winter) werden durch den Verein festgelegt.
(2) Eine Kaution kann erhoben werden. Diese wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Räume (Schützenhaus geputzt und keine Schäden/Beanstandungen) erstattet.
(3) Wird im Voraus keine Kaution erhoben, entbindet dies den Mieter nicht von seinen Verpflichtungen. Bei Beanstandungen (z. B. Schäden, mangelhafte Reinigung) kann nachträglich eine Zahlung in mindestens kostendeckender Höhe zuzüglich einer Aufwandsentschädigung für den Verein eingefordert werden.
§4 Nutzung, Haftung, Versicherung
(1) Der Mieter verpflichtet sich, das Schützenhaus sowie sämtliche Einrichtungen und Inventar pfleglich zu behandeln.
(2) Für durch ihn oder seine Gäste verursachte Schäden haftet der Mieter in vollem Umfang.
(3) Der Mieter ist auch für Schäden und Verunreinigungen verantwortlich, die durch unbefugte Dritte verursacht werden. Dem Mieter obliegen somit die Einhaltung der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten sowie die Aufsicht- und Zugangskontrolle.
(4) Der Mieter ist verpflichtet, das Schützenhaus sowie alle genutzten Bereiche vor Veranstaltungsbeginn eigenverantwortlich auf ihre sichere Nutzbarkeit zu prüfen. Etwaige erkennbare Mängel sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
Der Verein übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle, Sach- oder Personenschäden, die auf vor, während oder nach der Übergabe bestehende Mängel zurückzuführen sind – unabhängig davon, ob diese bekannt, gemeldet oder unentdeckt waren, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vereins nachweislich vorliegt.
(5) Der Verein stellt für die Nutzung des Schützenhauses keinen Versicherungsschutz für Personen- oder Sachschäden zur Verfügung. Der Mieter trägt das volle Risiko und wird empfohlen, eine entsprechende Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen.
(6) Der Verein übernimmt keine Haftung für persönliche Gegenstände, technische Geräte oder sonstige Wertgegenstände, die vom Mieter oder seinen Gästen mitgebracht werden – unabhängig davon, ob diese beschädigt, gestohlen oder verloren gehen. Dies gilt auch für Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Schützenhauses entstehen, etwa durch Stromausfälle, Kurzschlüsse, Wasserschäden, bauliche Mängel oder sonstige technische Defekte – sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vereins vorliegt.
(6) Die Nutzung erfolgt ausschließlich für private Zwecke. Kommerzielle Nutzungen sind generell untersagt oder bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Vereins.
§5 Hausrecht
(1) Die Vorstandschaft behält sich das Hausrecht während der gesamten Mietdauer vor.
(2) Bei Verstößen gegen diese Ordnung kann die Nutzung jederzeit untersagt oder abgebrochen werden.
(3) Der Verein bzw. eine beauftragte Person ist berechtigt, bei sicherheitsrelevanten Verstößen (z. B. mutwillige Sachbeschädigung, Alkoholmissbrauch, unbefugter Zutritt) sofortige Maßnahmen zu ergreifen und ggf. den Veranstaltungsverlauf einzuschränken oder abzubrechen.
§6 Weitere Rechte des Vereins
(1) Der Verein behält sich das Recht vor, eine bereits bestätigte Vermietung aus wichtigem Grund (z. B. technische Defekte, notwendige Eigenveranstaltung, Trauerfall, behördliche Auflagen) auch kurzfristig zu widerrufen. Ein Ersatztermin wird nach Möglichkeit angeboten. Weitergehende Ansprüche gegen den Verein sind ausgeschlossen.
(2) Der Einsatz von Tonanlagen, Live-Musik oder DJs ist vorab mit der Vorstandschaft abzustimmen. Die Vorstandschaft kann den Einsatz aus Gründen des Lärmschutzes oder anderer Vereinsinteressen einschränken oder untersagen.
(3) Eine Weitergabe, Untervermietung oder Überlassung der gemieteten Räume an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Vorstandschaft nicht gestattet.
§7 Lärm und Nachtruhe
(1) Die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten sind einzuhalten (z.B. Nachtruhe ab 22:00 Uhr).
(2) Der Mieter ist für die Einhaltung aller lärmrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.
§8 Gesetzliche Grundlagen
Der Mieter ist für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen während der Veranstaltung verantwortlich. Dies umfasst insbesondere Vorschriften zum Jugendschutz, Lärmschutz, das Gaststättenrecht, Hygienevorgaben sowie ggf. anfallende Gebühren für Musikaufführungen (z. B. GEMA). Der Verein übernimmt hierfür keine Verantwortung oder Haftung.
III. Putzordnung
§1 Grundsatz
(1) Das Schützenhaus ist grundsätzlich in dem Zustand zu verlassen, in dem es übernommen wurde.
(2) Die Reinigungspflicht richtet sich nach dem Umfang der Inanspruchnahme der Bewirtung durch den Verein. Der Verein behält sich Ausnahmen vor.
§2 Reinigung durch den Mieter
(1) Erfolgt eine reine Miete mit selbst beschafften oder mitgebrachten Speisen und/oder Getränken, ist der Mieter verpflichtet:
Saal, Wirtschaft, Küche und gegebenenfalls weitere genutzte Räume gründlich zu reinigen,
alle sanitären Einrichtungen (WC-Anlagen) zu reinigen,
Geschirr, Gläser, Küchengeräte (sofern genutzt) zu reinigen,
sämtlich genutztes Inventar zu reinigen
Müll ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Müllentsorgung muss privat erfolgen und nicht über den dem Verein zur Verfügung stehenden Müllbehältnissen, sofern nichts anderes mit dem Verein vereinbart wurde.
(2) Die Reinigung ist spätestens bis 10:00 Uhr des Folgetages abzuschließen, sofern nichts anderes mit der Vorstandschaft vereinbart wurde.
§3 Reinigung durch den Verein
(1) Wenn der Mieter Getränke und Speisen inkl. Bewirtung vollständig vom Schützenverein bezieht, entfällt die Reinigungspflicht, sofern dies mit der aktuell beschäftigen Reinigungskraft geklärt ist und die Zustimmung dieser Person vorliegt. Die Abrechnung der Stunden erfolgt in diesem Fall zu Lasten des Vereins.
(2) Eine teilweise Inanspruchnahme (nur Getränke oder nur Essen) entbindet nicht von der Reinigungspflicht.
§4 Außenflächen
Der Mieter haftet auch für die Reinigung und Wiederherstellung von angrenzenden Außenflächen (z. B. Vorplatz, Zufahrt, Parkplatz), sofern diese im Zusammenhang mit der Nutzung verschmutzt oder beschädigt wurden.
§5 Sonderregelung durch Vorstandschaft
(1) In besonderen Fällen (z. B. Taufe, Kommunion, Leichenschmaus, o. Ä.) kann der Verein in Absprache mit der aktuell beschäftigten Reinigungskraft die Reinigung unabhängig von der Getränke-/Essensregelung übernehmen.
(2) Diese Entscheidung liegt im freien Ermessen der Vorstandschaft und ist dem Mieter vorab schriftlich oder mündlich mitzuteilen.
§6 Kontrolle und Abnahme
(1) Der Verein oder ein beauftragter Vertreter kann das Objekt nach der Veranstaltung auf Sauberkeit und Zustand kontrollieren.
(2) Bei mangelhafter Reinigung hat der Mieter – sofern dem Verein möglich bzw. zumutbar – die Möglichkeit zur Nachbesserung. Wird die Nachreinigung durch den Verein organisiert, trägt der Mieter die entstehenden Kosten in Höhe von 250,-€ (in Worten: -zweihundertfünfzig-).
III. Schlussbestimmungen
§1 Inkrafttreten
Diese Miet- und Putzordnung tritt am 07.05.2025 in Kraft und ist mit Unterschrift des Mieters als Mietvertrag zu verstehen. Änderungen bedürfen eines Beschlusses der Vorstandschaft des Vereins.
§2 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ordnung unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen unberührt.
IV. Vertragsdaten und Vereinbarungen
| Vor- & Nachname Mieter: | |
| Adresse (Straße, PLZ, Ort): | |
| Telefon / Mail: | |
| Datum der Veranstaltung: | |
| Zeitraum der Nutzung: | |
| Art der Veranstaltung: | |
| Räumlichkeiten: |
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| Getränke & Essen vom Verein: | Getränke:
Essen:
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| Bewirtung vom Verein: |
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| Reinigung: |
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| Kaution: |
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| Mietkosten: | Höhe: |
Sonstige Absprachen: / Erteilte Genehmigungen: |
V. Unterschriften
Ich erkläre mich mit den oben genannten Bedingungen der Miet- und Putzordnung des Schützenvereins Enzian Villersbronn e.V. vollumfänglich einverstanden und verpflichte mich zur Einhaltung aller darin aufgeführten Regelungen und Verpflichtungen.
Zuwiderhandlungen können zur Nachforderung von Kosten und zum Ausschluss von künftigen Vermietungen führen.
Ort, Datum: ..........................................................................................................
Unterschrift Mieter:
Unterschrift Vertreter Verein:

